opencaselaw.ch

810 24 108

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. August 2024 (810 24 108)

Basel-Landschaft · 2023-11-14 · Deutsch BL

Erweiterung der Beistandschaft

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 17. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_711/2024) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. August 2024 (810 24 108) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Erweiterung der Beistandschaft Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Daniel Häring, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl , Gerichtsschreiberin i.V. Noemi Guntzburger Beteiligte A. , Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz Betreff Erweiterung der Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 19. März 2024) A. A. , geboren 1933, lebt in C. . Seit dem Eintritt seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau in ein Alters- und Pflegeheim, lebt sein Sohn D. zeitweise bei ihm. Am 1. September 2023 sprach die E. (Vermieterin) ein Haus- und Arealverbot gegenüber D. aus. B. Infolge mehrerer Gefährdungsmeldungen betreffend das Verhalten von D. eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) ein Verfahren zur Abklärung der Notwendigkeit erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für A. . Der Abklärungsbericht vom 29. September 2023 schloss mit der Empfehlung zur Errichtung einer Beistandschaft für A. . C. Mit Entscheid vom 14. November 2023 errichtete die KESB aufgrund des übergriffigen Verhaltens von D. gegenüber seinem Vater eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB für A. und setzte F. als Beiständin ein. D. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 2. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit Entscheid vom 24. April 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, das Verhalten von D. führe zu grossen Schwierigkeiten und habe teils einschneidende Konsequenzen für A. , wobei es letzterem nicht gelinge, sich ausreichend von seinem Sohn zu distanzieren und diesem Einhalt zu gebieten, dies sogar in dem Ausmass, dass A. die Obdachlosigkeit drohe. Aufgrund dessen sei beim Beschwerdeführer von einem Schwächezustand im Sinne der Abhängigkeit von seinem Sohn auszugehen. Die Errichtung einer Beistandschaft sei angezeigt. D. komme nicht als Beistand in Frage und F. sei zu Recht als Beiständin eingesetzt worden. E. Anlässlich der persönlichen Anhörung durch die KESB am 11. März 2024 erklärte A. , es sei möglich, dass sein Sohn ihm wiederholt Unterlagen zur Unterschrift vorlege. Von der Beschwerde an das Kantonsgericht wisse er nichts. Weshalb er den Auftrag an G. am 13. Februar 2024 zurückgezogen habe, sei ihm ebenfalls nicht mehr klar. Jedenfalls wünsche er dessen Unterstützung weiterhin und sei mit einer entsprechenden Beistandschaft in den Bereichen Administration und Finanzen einverstanden. Wichtig sei ihm insbesondere, in seiner Wohnung bleiben zu können. Aufgrund dessen habe er einen Anwalt mandatiert. F. Mit Entscheid vom 19. März 2024 erweiterte die KESB die Beistandschaft von A. um die Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 395 ZGB. Sie ernannte G. als weiteren Beistand für finanzielle sowie administrative Belange und entfernte die entsprechenden Aufgaben aus dem Verantwortungsbereich der bisherigen Beiständin. Diese erhielt neu die Kompetenz die Post des Verbeiständeten zu öffnen. Gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB wurde A. die Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Schliesslich erhielten beide Beistände die Ermächtigung, die Wohnräume von A. zu betreten. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. G. Dagegen erhob A. mit Schreiben vom 25. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 19. März 2024 und stellte diverse weitere Rechtsbegehren unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. H. Mit E-Mail vom 30. April 2024 zeigte Bernhard Welten, Rechtsanwalt in Bern, dem Kantonsgericht die Vertretung des Beschwerdeführers an. I. Am 8. Mai 2024 verfügte das Kantonsgericht die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers und wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch ab. Am 6. Juni 2024 hörte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer persönlich an. J. Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine Vollmacht für seinen Sohn zum Zweck der Akteneinsicht ein. K. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 gewährte das Kantonsgericht den Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht in das Protokoll vom 6. Juni 2024. Die Vorinstanz liess sich innert fakultativer Frist nicht vernehmen. L. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 gab Bernhard Welten dem Kantonsgericht die Mandatsniederlegung bekannt. M. Mit Schreiben vom 21. Juli 2024 reichte D. seine Stellungnahme ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar ( § 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auf alle Begehren in der Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretensbzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Eintretensvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit die Rechtsmittelinstanz auf die Begehren in einer Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt. 1.3 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege – dazu gehört das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht – ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. REN Ér HINOW/H EINRIC Hk OLLER/C HRISTIN Ak ISS/D ANIEL At HURNHERR/D ENIS Eb RÜH Lm OSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 987 und 1051). Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren bzw. den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 E. 4.2). Fragen, über die die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz oder anderer Behörden eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von den Vorinstanzen entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (vgl. Rhinow / Koller / Kiss / Thurnherr / Brühl - Moser , a.a.O., N 988; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. März 2015 [810 14 186] E. 1.3). Streitgegenstand bildet vorliegend die Erweiterung der mit Entscheid vom 14. November 2023 durch die Vorinstanz errichteten Vertretungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer sowie die Einsetzung von G. als Beistand. 1.4 Sofern der Beschwerdeführer beantragt, im vorliegenden Verfahren sei die Post ausschliesslich an den Rechtsanwalt Bernhard Welten zu senden, erübrigt sich dieses Begehren durch die Mandatsniederlegung vom 17. Juni 2024. Weiter äussert sich der vorliegend angefochtene Entscheid nicht zu Mandatsträgerentschädigungen, Schadenersatzforderungen, Genugtuungen, vorinstanzlichen Verfahrenskosten, zu einer Mediation bzw. zu Mediationskosten, Spesen oder sonstigen Kosten und Rechnungen im Zusammenhang mit den erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers oder allfälligen Folge- und Unterhaltskosten. Diese Rechtsbegehren liegen ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren Nr. 810 23 304. Jenes Verfahren wurde mit Urteil vom 24. April 2024 abgeschlossen, womit sich das Begehren erübrigt. Die Akten des Verfahrens Nr. 810 23 304 wurden mit Verfügung vom 8. Mai 2024 beigezogen. Die Akten der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (vgl. Verfügung vom 11. Juni 2024). 1.5 Mit Ausnahme der zuvor erwähnten Punkte (E. 1.4) sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde teilweise eingetreten werden kann. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn und seinen Sohn zur beabsichtigten Erweiterung der Beistandschaft anzuhören. Diese Rüge gilt es aufgrund ihrer formellen Natur vorab zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 3.1 m.w.H.). 3.2 Art. 446 Abs. 1 ZGB verpflichtet die Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und verankert damit den Untersuchungsgrundsatz. Die Bestimmung enthält keine detaillierten Regeln über die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung. Gesetzlich vorgeschrieben ist nach Art. 447 Abs. 1 ZGB eine persönliche (mündliche) Anhörung der betroffenen Person; vorbehalten sind Fälle, in denen eine solche Anhörung unverhältnismässig wäre. Die übrigen Verfahrensbeteiligten (d.h. andere als die betroffene Person) haben keinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung ( Roland Fankhauser / Nadja Fischer , Die Stellung nahestehender Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, FamPra.ch 2019, S. 1076; Luca Maranta , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 9 zu Art. 447 ZGB). Ferner begründet Art. 401 Abs. 2 ZGB, welcher besagt, dass die KESB bei der Wahl des Beistands soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen berücksichtigen soll, kein Anhörungsrecht für die Angehörigen bzw. die nahestehenden Personen ( Patrick Fassbind , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, N 3 zu Art. 401 ZGB; Ruth E. Reusser , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 27 zu Art. 401 ZGB). In der vorliegenden Angelegenheit ist A. die betroffene Person und er wurde von der Vorinstanz am 11. März 2024 persönlich angehört. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Der Sohn des Beschwerdeführers gilt im vorliegenden Verfahren nicht als betroffene Person, weshalb ihm kein Anspruch auf eine persönliche Anhörung gestützt auf Art. 447 ZGB zusteht. Ebenfalls kann er kein Anhörungsrecht aus Art. 401 Abs. 2 ZGB ableiten. Eine Verletzung von Art. 447 ZGB bzw. von Art. 401 Abs. 2 ZGB liegt nicht vor. Dessen ungeachtet konnte der Sohn des Beschwerdeführers seine Sicht der Dinge durch seine diversen Eingaben darlegen, womit seine Stellungnahme bzw. Meinung Eingang in die Verfahrensakten gefunden hat. 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 42 ff. zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3). In die Rechtsstellung des Sohnes des Beschwerdeführers wird nicht eingegriffen und es handelt sich bei ihm nicht um eine betroffene Person dieses Verfahrens. Somit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt. Diese Rüge ist daher unbegründet. 4.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Erweiterung der Vertretungsbeistandschaft sei unverhältnismässig und die eingesetzten Beistandspersonen seien aufgrund von Befangenheit und fehlender professioneller Distanz nicht für das Amt geeignet. Er habe G. das Vertrauen selbst entzogen und die Geschäftsbeziehungen abgebrochen. Den ursprünglich erteilten Auftrag habe sich dieser in missbräuchlicher Art erschlichen, nachdem er bereits in der Vergangenheit mit der Vorinstanz sympathisiert habe. F. sei ebenfalls befangen. Darüber hinaus hätten beide Mandatsträger seit Monaten keinen Kontakt mehr mit ihm aufgenommen. Deshalb habe er auch keinen Zugriff auf Bargeld mehr, was sein Vertrauen in den neuen Beistand weiter verringere. Im Weiteren sei die Eignung seiner Kinder als Beistandspersonen, entgegen seinem Wunsch, nie durch die Vorinstanz geprüft worden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Problematik betreffend seine Wohnung werde durch die Beistände verschlimmert. Einzige Unterstützung in diesem Zusammenhang sei sein Sohn. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer an, bei ihm liege keine demenzielle Erkrankung vor. Sein Hausarzt sei von F. genötigt worden, eine Handlungs- und Urteilsunfähigkeit zu rapportieren. 4.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Erweiterung der Beistandschaft sei angezeigt, da beim Beschwerdeführer ein gesetzlicher Schwächezustand vorliege. Aufgrund dessen sei dieser nicht mehr in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten selbständig wahrzunehmen. Unterstützung auf freiwilliger Basis komme nicht in Betracht, da der Sohn des Beschwerdeführers dies verhindere, bzw. selbst vornehmen wolle, und der Beschwerdeführer sich nicht gegen diesen durchsetzen könne. G. verfüge hingegen über die notwendige Ausbildung und Erfahrung. Zudem kenne er den Beschwerdeführer und scheine dessen Vertrauen zu geniessen. Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit sei im Weiteren notwendig, um den Beschwerdeführer vor möglichem Missbrauch seiner Unterschrift zu schützen. Der Sohn des Beschwerdeführers lege diesem regelmässig Dokumente und selbstverfasste Schreiben vor, welche mitunter negative Folgen für den Beschwerdeführer hätten und von ihm gar nicht gewollt seien. Er räume selbst ein, sich teils nicht mehr zu erinnern, was er unterzeichnet habe. Nach Entzug der Handlungsfähigkeit zeige seine Unterschrift daher lediglich noch für seine höchstpersönlichen Rechte Wirkung. 5.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Neben den medizinischen Begriffen der geistigen Behinderung und psychischen Störung, handelt es sich bei dem ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand um einen Rechtsbegriff. Dieser dient dazu, vergleichbare Zustände abzudecken (vgl. Daniel Rosch , in: Häfeli/Rosch [Hrsg.], Berner Kommentar, Bern 2023, N 92 zu Art. 390 ZGB). Dabei müssen der Willensbildungsbzw. der Willensumsetzungsprozess erheblich beeinträchtigt sein (vgl. Rosch , a.a.O., N 94 zu Art. 390 ZGB). Zu den möglichen Schwächezuständen, welche der Auffangnorm angehören, zählt etwa die Abhängigkeit im Sinne des Unvermögens, sich ausreichend zu distanzieren bzw. dem eigenen Willen entsprechend zu handeln (vgl. Rosch , a.a.O., N 99 zu Art. 390 ZGB). Die Schwäche alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann. Der Schwächezustand muss mithin dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf (vgl. Christiana Fountoulakis , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, N 4 zu Art. 390 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur so weit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Es gilt der Grundsatz "So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2013 vom 12. November 2012 E. 6.1). Die Vertretungsbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person ein, wenn die Erwachsenenschutzbehörde dies verfügt hat (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, wird die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB, gestützt auf Art. 395 ZGB entsprechend ergänzt ( Yvo Biderbost , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch l, 7. Auflage, Basel 2022, N 1 zu Art. 395 ZGB). 5.2 Wie vom Kantonsgericht bereits mit Urteil vom 24. April 2024 festgehalten wurde, ist die Errichtung einer Beistandschaft aufgrund des in der fehlenden Abgrenzung zum Sohn liegenden Schwächezustands des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Das Unvermögen des Beschwerdeführers, sich von seinem Sohn insbesondere in finanziellen und administrativen Belangen abzugrenzen, ist kausal für die Unfähigkeit des Beschwerdeführers seine Angelegenheiten selbständig zu seinem Wohl nach seinem Willen zu besorgen (vgl. KGE VV vom 24. April 2024 [810 24 304] E. 5.2.4). Dass sich seither an dieser gerichtlichen Feststellung des Schwächezustands etwas geändert haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Vielmehr manifestiert sich die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich von seinem Sohn abzugrenzen, weiterhin im vorliegenden Verfahren, indem sich der Sohn in ungewöhnlichem Ausmass persönlich einbringt und der Beschwerdeführer selber nur wenig Kenntnis über das vorliegende kostenpflichtige Verfahren hat (vgl. Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2024). Fraglich ist, ob dadurch die Erweiterung der Beistandschaft um die Einkommens- und Vermögensverwaltung angezeigt ist. 5.3.1 Am 9. Januar 2024 nahm der Beschwerdeführer telefonisch Kontakt zu G. auf und äusserte den Wunsch, diesem seine Zahlungen abzugeben (vgl. E-Mail von G. vom 9. Januar 2024). Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 meldete der Hausarzt des Beschwerdeführers gegenüber der Beiständin, beim Beschwerdeführer liege inzwischen eindeutig eine Demenz vor. Aus ärztlicher Sicht könne dieser betreffend Administrativarbeiten und Administrativgänge, inklusive das Ausstellen von Vollmachten oder die Unterzeichnung von Urkunden, sowie finanzielle Angelegenheiten nicht mehr als urteilsfähig angesehen werden. Er sei daher auf eine Beistandschaft angewiesen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024, verfasst durch D. , kündigte der Beschwerdeführer die Geschäftsbeziehungen zu G. . Zur Begründung gab er an, der Beauftragte habe sich mit der Vorinstanz sowie seiner Tochter H. solidarisiert. Ebenfalls mit Schreiben vom 13. Februar 2024 kündigte der Beschwerdeführer das Mandat des Rechtsanwalts I. , welcher mit der Vertretung seiner Interessen in der Mietstreitigkeit beauftragt worden war. Er führte an, sein Sohn könne ihn besser vertreten, zumal dieser darin bewandert sei, Verhandlungen zu führen. Der Rechtsanwalt konnte schliesslich durch die Beiständin erneut mandatiert werden, so dass am 5. März 2024 ein Vergleich vor der Mietschlichtungsstelle erzielt werden konnte (vgl. Protokollauszug der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten vom 5. März 2024). Ohne anwaltliche Vertretung hätte sich der Abschluss eines Vergleichs schwierig gestaltet (vgl. E-Mail von I. vom 19. Februar 2024). Obschon der Beschwerdeführer aktenkundig grössten Wert darauf legt, in seiner Wohnung verbleiben zu können, vermag er sein Handeln nicht danach auszurichten und dafür einzustehen. So sprach der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 14. März 2024 gegenüber seinem Sohn die Wohnungskündigung aus. Ausgezogen ist D. in der Folge jedoch nicht (vgl. E-Mail von H. vom 12. April 2024). Mit E-Mail vom 20. Februar 2024 meldete sich die Tochter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz. Sie berichtete im Wesentlichen, ihr Vater wirke orientierungslos und in seinen Papieren herrsche ein Chaos. Er wisse nicht mehr, wo seine Rente hinfliesse und könne sich nicht daran erinnern, dass sein PostFinance Konto blockiert sei. Mit Telefonat an die Vorinstanz vom 15. März 2024 sowie mit E-Mails vom 8. Januar 2024, 13. April 2024 und 20. Mai 2024 berichtete sie wiederholt von der Überforderung ihres Vaters betreffend administrative und finanzielle Angelegenheiten. Aus ihrer Sicht benötige er dringend Unterstützung durch F. und G. . Während seiner Anhörung durch die Vorinstanz am 11. März 2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, weshalb er den Auftrag an G. zurückgenommen habe. Wenn dieser weiterhin dazu bereit sei, nehme er dessen Unterstützung gerne an. Er führte gegenüber der Vorinstanz weiter an, es sei möglich, dass er Dokumente unterzeichne, welche sein Sohn ihm vorlege. Ob er Vollmachten jeweils alleine wieder zurückziehe, wisse er jedoch nicht. Es sei durchaus denkbar, dass er seine Angelegenheiten "nicht mehr so gut unter Kontrolle" habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung sowie die Schilderungen seiner Tochter zeigen seine Überforderung betreffend seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten auf. Ebenfalls für die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers spricht die Tatsache, dass die Entsperrung seiner PostFinance-Karte über längere Dauer nicht vorgenommen werden konnte, da dessen Sohn dies verhindert habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 11. März 2024). Der Beschwerdeführer zeigte sich diesbezüglich nicht in der Lage, dem Problem selbständig beizukommen. Weiter konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr daran erinnern, dass er für seine Miete keinen Dauerauftrag installiert hat. Auch die Bezahlung des Kostenvorschusses an das Kantonsgericht hatte der Beschwerdeführer nicht mehr im Gedächtnis (vgl. Anhörungsprotokoll vom 11. März 2024). Gegenüber der Vorinstanz bestätigte der Beschwerdeführer, eine Beistandschaft durch G. in den Bereichen Administration und Finanzen sei in seinem Sinn. Mit der Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit erklärte er sich ebenfalls einverstanden (vgl. Anhörungsprotokoll vom 11. März 2024). Bei der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers durch das Gericht am 6. Juni 2024 wurde ersichtlich, dass dieser grosse Mühe damit bekundet, an ihn gerichtete Korrespondenz (etwa den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 19. März 2024) zu verstehen. An die erfolgte Anhörung durch die Vorinstanz vermochte sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu erinnern. Er gab zwar an, keine Unterstützung zu benötigen, konnte jedoch nicht weiter darlegen, wie er seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten regle und insbesondere den Verbleib in seiner Wohnung zu sichern gedenke. 5.3.2 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer infolge seines Schwächezustands seine vermögensrechtlichen und administrativen Angelegenheiten nicht interessengerecht selbst besorgen kann und er auch in diesem Bereich schutz- bzw. hilfsbedürftig ist. Für den Beschwerdeführer geht es finanziell und persönlich um existenzielle Fragen, welche er objektiv betrachtet aufgrund seiner Unfähigkeit, sich von seinem Sohn abzugrenzen, und der inzwischen diagnostizierten Demenz nicht ohne Hilfe lösen kann. Hinweise dafür, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, wie von diesem vorgebracht, durch die Beiständin zur Rapportierung der Handlungs- und Urteilsunfähigkeit genötigt wurde, sind weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich dargetan. Letztlich geht es der Vorinstanz darum, die Existenzgrundlagen des Beschwerdeführers zu sichern und ihn vor Übervorteilungen zu seinen Ungunsten zu schützen, welche ihm in finanzieller und persönlicher Hinsicht schaden könnten. Der Beschwerdeführer scheint die Bedenken während seiner persönlichen Anhörungen durch die Vorinstanz und das Gericht in Teilen zu verstehen. Er zeigt sich jedoch nicht im Stande, der Einflussnahme seines Sohnes selbständig und im notwendigen Umfang beizukommen. Dies hat gravierende Konsequenzen, namentlich wenn Mietzinse ausstehen, die Wohnungslosigkeit droht, Bankkarten nicht entsperrt werden können und dem Beschwerdeführer die nötigen Barmittel fehlen. Die durch die Vorinstanz verfügten Massnahmen dienen sowohl dem Schutz als auch dem Wohl des Beschwerdeführers und sind an die konkrete Situation angepasst. Mildere Massnahmen, die dem Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers angemessen Rechnung tragen könnten, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Erweiterung der Vertretungsbeistandschaft als angezeigt und der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.3.1). Angesichts des festgestellten Schwächezustands und dessen Auswirkungen, ist es zudem nicht zu beanstanden, dass die Beiständin zur Postöffnung und beide Beistandspersonen zur Betretung der Wohnräume des Beschwerdeführers ermächtigt wurden. Auch der Entzug der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Beschränkung seines Zugriffs auf seine Konti sind unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigt. Im Übrigen wurden diese Massnahmen vom Beschwerdeführer nicht mit substantiierter Begründung abgelehnt. Sofern der Beschwerdeführer die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Feststellung seiner Demenz beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist ersichtlich, dass der Schwächezustand des Beschwerdeführers insbesondere in seinem Unvermögen liegt, sich betreffend administrative und finanzielle Angelegenheiten von seinem Sohn abzugrenzen und in seinem Interesse und zu seinem Wohl zu handeln. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, an der Feststellung des Hausarztes zu zweifeln. Die diesbezüglichen Bedenken und Vorwürfe des Beschwerdeführers sind ferner in keiner Weise belegt. Von einem (neuen) ärztlichen Gutachten sind insofern keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten. 6.1 Gemäss Art. 400 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält (Abs. 3). Das Gesetz umschreibt nicht im Einzelnen, was unter "geeignet" zu verstehen ist. Die Wahl der Beistandsperson hängt stark von den Umständen des Einzelfalles und den zu erfüllenden Aufgaben ab, weshalb der KESB bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zusteht ( Reusser , a.a.O., N 11 zu Art. 400 ZGB). 6.2.1 Die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls jemand aus der Familie oder dem Freundeskreis die nötige Hilfe und Unterstützung bei seiner Einkommens- und Vermögensverwaltung leisten könnte, ist zu verneinen und es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 24. April 2024 (vgl. E. 6.3 f.) verwiesen werden. Darin wird festgehalten, dass der Schwächezustand des Beschwerdeführers insbesondere in der Unfähigkeit liegt, sich von seinem Sohn in angemessener Weise abzugrenzen und seinem eigenen Willen entsprechend zu handeln. D. kann somit vorliegend auch nicht als Beistand für die Erweiterung der Beistandschaft eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer erwähnte bei seiner Anhörung am 6. Juni 2024 auch nicht, dass er seinen Sohn als Beistand wünsche. In konfliktbehafteten Familienkonstellationen ist zudem regelmässig von der Einsetzung eines Familienmitglieds als Mandatsträger abzusehen, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden. Dies spricht auch gegen die Einsetzung der Tochter des Beschwerdeführers als Beiständin. Dass F. persönlich und fachlich als Beiständin geeignet ist, wurde bereits mit vorgenanntem Urteil des Kantonsgerichts festgehalten und bildet im Übrigen nicht Steitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es sind keine Entwicklungen ersichtlich, welche zu anderweitigen Ausführungen Anlass geben würden, und der Beschwerdeführer äusserte anlässlich seiner Anhörung am 6. Juni 2024, dass er zu F. ein normales Verhältnis habe. 6.2.2 Es bleibt zu prüfen, ob es sich beim neu eingesetzten G. um einen geeigneten Mandatsträger handelt. Als eingesetzter Beistand ist G. verpflichtet, seine Aufgaben im Interesse der verbeiständeten Person zu erfüllen und bei der Amtsausführung, soweit tunlich, auf die Meinung der betroffenen Person Rücksicht zu nehmen und deren Willen zu achten (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2012 vom 28. November 2012 E. 5.4; Kurt Affolter , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 2 zu Art. 406 ZGB). Ferner unterstehen auch Berufsbeistände neben der hierarchischen Aufsicht des Dienstes, bei dem sie angestellt sind, der Aufsicht und den Weisungen der Erwachsenenschutzbehörde ( Mathias Mauchle , Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beistand und der Erwachsenenschutzbehörde, RiU – Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen, Band 27, 2019, N 112; vgl. Art. 410 ff. ZGB). Hinweise darauf, dass G. in einem Konflikt stehen könnte zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und anderen bzw. eigenen Interessen sind weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich dargetan, insbesondere, da der Beistand mit dem Beschwerdeführer länger bekannt ist und ursprünglich durch diesen selbst beauftragt wurde. Anlässlich seiner Anhörung durch die Vorinstanz am 11. März 2024 führte der Beschwerdeführer aus, die Unterstützung von G. zu wünschen, sofern dieser weiterhin dazu gewillt sei. An der Anhörung vom 6. Juni 2024 gibt der Beschwerdeführer an, G. zu kennen. Weitere Anmerkungen zu G. macht der Beschwerdeführer nicht. Schliesslich gehen weder aus den Akten noch aus den Vorwürfen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift konkrete Anhaltspunkte hervor, um an der grundsätzlichen, persönlichen oder fachlichen Eignung des eingesetzten Beistands und an seiner Unparteilichkeit und Professionalität zu zweifeln. G. als Finanzplaner und diplomierter Betriebsökonom ist vielmehr fachlich geeignet, die finanziellen und administrativen Angelegenheiten des Beschwerdeführers zu übernehmen. G. wurde somit ebenfalls zu Recht von der Vorinstanz als geeignet angesehen und als Beistand eingesetzt. 6.3 Aufgrund der diversen mündlichen und schriftlichen Äusserungen und Eingaben des Sohnes des Beschwerdeführers konnte vorliegend von dessen Vorladung und Befragung abgesehen werden, zumal keine entscheidrelevanten weiteren Angaben zu erwarten waren. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Inwiefern die vom Beschwerdeführer angeführten Fälle "Peter Lander" und "Nina Jecker" vorliegend relevant sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert ausgeführt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 6.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. Das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 7.1 Es bleibt über die Kosten im kantonsgerichtlichen Verfahren zu befinden. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Nach § 22 VPO wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde an das Kantonsgericht als aussichtslos. Der Beschwerdeführer setzt sich zudem nicht konkret mit der Begründung der Vorinstanz auseinander und verliert sich vielmehr darin, seine Ansichten ausführlich darzustellen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen. 7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 17. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_711/2024) erhoben.